Hannover. Im Rahmen der Quattrostreifen der Sicherheitspartnerschaft aus Bundes- und Landespolizei, DB Sicherheit und dem Städtischen Ordnungsdienst der Landeshauptstadt Hannover erleben die Einsatzkräfte im und um den Hauptbahnhof Hannover regelmäßig die unterschiedlichsten Einsatzlagen. Dass ihnen ein mutmaßlicher Dealer seine Betäubungsmittel jedoch direkt zum Kauf anbietet, dürfte auch für erfahrene Einsatzkräfte eher eine Seltenheit sein.
Am Mittwochnachmittag, 08. Juli, befand sich die Quattrostreife im Bereich des Nord-West-Ausgangs des Hauptbahnhofs Hannover, als sie von einem 41-Jährigen angesprochen wurde. Der Mann fragte die uniformierten Einsatzkräfte, ob sie "Steine" kaufen wollten, und zeigte die vermeintliche Ware unmittelbar vor.
Darüber hinaus bot er den Beamten ein verschreibungspflichtiges Beruhigungsmittel zum Verkauf an, welches von Konsumenten als starkes Beruhigungsmittel missbraucht wird. "Steine" stehen in der Drogenszene umgangssprachlich für Crack, also eine chemisch aufbereitete, rauchbare Form von Kokain.
Die Einsatzkräfte eröffneten dem 41-Jährigen daraufhin den Tatvorwurf des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln. Dieser entgegnete lediglich, es handele sich doch nur um Steine und Tabletten.
Der Tatverdächtige wurde zur Dienststelle der Bundespolizeiinspektion am Ernst-August-Platz gebracht, wo seine Identität festgestellt wurde. Bei der anschließenden Durchsuchung fanden die Beamten weitere Betäubungsmittel. Selbst während der polizeilichen Maßnahmen fragte der Mann erneut, ob die Einsatzkräfte nicht doch einige der Steine kaufen möchten.
Ein durchgeführter Drogenschnelltest verlief schließlich positiv auf Kokain und bestätigte den bestehenden Anfangsverdacht.
Die Einsatzkräfte regten aufgrund des eindeutig gelagerten Sachverhalts die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens an. Nach einer Nacht im Polizeigewahrsam wurde der 41-Jährige am vergangenen Donnerstag dem Amtsgericht Hannover vorgeführt. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen. Das Urteil ist rechtskräftig.

