Gehrden. Die Stadt Gehrden plant eine umfassende Neufassung ihrer Gefahrenabwehrverordnung. Die bisherige Regelung stammt aus dem Jahr 2007 und wurde zuletzt 2022 angepasst. Nun soll sie vollständig überarbeitet und den aktuellen Herausforderungen angepasst werden. Der Stadtrat wird am 1. Oktober 2025 über den neuen Entwurf abstimmen.
Sauberkeit und Schutz öffentlicher Einrichtungen
Ein zentrales Anliegen der neuen Verordnung ist der Schutz öffentlicher Einrichtungen vor Verunreinigungen und Beschädigungen. In den letzten Jahren kam es vermehrt zu Verschmutzungen durch Aufkleber und Bemalungen an Verkehrszeichen, Laternen und Spielgeräten. Diese Maßnahmen verursachten aufwendige Reinigungsarbeiten. Die neue Regelung verbietet daher das Bekleben, Bemalen oder Unkenntlichmachen solcher Einrichtungen.
Auch das unbefugte Öffnen oder Verunreinigen von Hydranten, Kanälen und anderen Verschlüssen wird untersagt, um deren Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Das Erklettern von Bauwerken, Denkmälern oder Stromkästen ist künftig ebenfalls verboten.
Neue Regeln für Hundehalter
Ein besonders umfangreicher Teil der Neufassung betrifft das Halten und Führen von Hunden. Seit der Corona-Pandemie ist die Zahl der Hunde in Gehrden deutlich gestiegen – ebenso wie die Zahl der Vorfälle. Die Stadt reagiert mit klaren Vorgaben: Hunde dürfen keine Personen oder Tiere gefährdend anspringen, bedrohen oder anderweitig beeinträchtigen.
Auf öffentlichen Märkten, Spiel- und Sportplätzen, Friedhöfen und Schulhöfen gilt künftig ein generelles Hundeverbot – ausgenommen sind Blindenführ- und Assistenzhunde. In Fußgängerzonen müssen Hunde stets an der Leine geführt werden.
Lärm, Tauben und Grünflächen
Die Mittagsruhe wird abgeschafft – Ruhezeiten gelten künftig nur nachts sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen. Ein neues Taubenfütterungsverbot soll die zunehmende Verschmutzung durch wildlebende Tiere eindämmen.
Auch die Nutzung öffentlicher Grünflächen wird erstmals geregelt. Fahrzeuge und E-Scooter dürfen diese Flächen nicht mehr befahren oder als Lagerplatz nutzen. Damit soll die Beschädigung von Rasenflächen und anderen Grünanlagen verhindert werden.
Ausnahmen und Sanktionen
Die Stadt kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten zulassen. Verstöße gegen die neue Verordnung gelten als Ordnungswidrigkeit und können entsprechend geahndet werden.