Berlin. Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, 2. Juli, den Gesetzentwurf zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) beschlossen. Ziel ist die Unterbindung des Lachgas-Missbrauchs – vor allem Kinder und Jugendliche werden vor den gesundheitlichen Risiken geschützt. Unter die neuen Regeln fällt auch das Verbot von sogenannten K.O.-Tropfen. Die Stoffe Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) werden z.B. zur Begehung von Vergewaltigungs- und Raubdelikten missbraucht..
„Gerade für Kinder und Jugendliche ist der Konsum mit hohen gesundheitlichen Risiken verbunden. Die Folgen können gravierend sein, etwa Gefrierverletzungen oder Bewusstlosigkeit – bis hin zu bleibenden neurologischen Schäden. Deswegen verbieten wir mit diesem Gesetzentwurf die Abgabe von Lachgas an Kinder und Jugendliche sowie den Verkauf über Versandhandel und Automaten. Zudem schränken wir auch den Handel und Vertrieb von K.O.‑Tropfen ein, die von Straftätern für Vergewaltigungs- und Raubdelikte missbraucht werden und das Leben von Unschuldigen in Gefahr bringen. Vermeintlich harmlose Industriechemikalien dürfen nicht länger missbraucht werden“, sagte Bundesgesundheitsministerin Nina Warken.
Niedersachsens Gesundheitsminister Andreas Philippi sagte: „Die Entscheidung der Bundesregierung, den Verkauf von Lachgas deutlich einzuschränken, begrüße ich ausdrücklich. Damit setzt der Bund die bereits seit Längerem bestehende Forderung aus Niedersachsen nach einer Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes in die Tat um. Es darf nicht sein, dass Kinder und Jugendliche die Möglichkeit haben, über Verkaufsautomaten im öffentlichen Raum ungehindert an gesundheitsschädliche Substanzen zu gelangen. Darüber hinaus halte ich auch die Aufnahme von K.O.-Tropfen für den absolut richtigen Weg! Es ist unsere politische Pflicht, Kinder und Jugendliche vor Abhängigkeit und Missbrauch zu schützen. Mit der bundeseinheitlichen Regelung wird ein deutschlandweiter Flickenteppich verhindert und länderübergreifend Klarheit geschaffen. Jetzt gilt es, dass der Gesetzesentwurf rasch in das parlamentarische Verfahren eingebracht wird.“
Die Regelungen im Einzelnen
Um den Missbrauch von Lachgas, Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) einzuschränken, erhält das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) eine Anlage II, die diese Stoffe um- und erfasst.
Lachgas: Lachgas und Zubereitungen dieses Stoffes (jeweils in Kartuschen mit einer Füllmenge von mehr als 8g) unterfallen zukünftig dem Umgangsverbot des § 3 NpSG. Für Kinder und Jugendliche gilt dann ein Erwerbs- und Besitzverbot, der Verkauf an Kinder und Jugendliche und der Verkauf über Automaten und den Versandhandel wird verboten.
K.O.-Tropfen: Das gleiche gilt für die Stoffe BDO und GBL (als Reinstoff und Zubereitungen dieser Stoffe mit einem Gehalt von jeweils mehr als 20 Prozent), die von Sexualstraftätern als K.O.-Tropfen missbraucht werden. Durch die Gesetzesänderung sind etwa Inverkehrbringen, Handel und Herstellung verboten.
Von den erboten ausgenommen bleibt die nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendung eines neuen psychoaktiven Stoffes zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken sowie die Verwendung als Arzneimittel und Medizinprodukt.