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Die siebte Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat Verhandlungstermin in Sachen „Leinehertz" auf den 30. April um 10 Uhr im Sitzungssaal vier des Fachgerichtszentrums anberaumt.
Verhandelt werden die Klage und ein Eilantrag. In den Verfahren wendet sich die „106,5 Rundfunkgesellschaft gGmbH" gegen den Widerruf der Zulassung zur Veranstaltung von Bürgerrundfunk durch einen Bescheid der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) vom 22. März mit sofortiger Wirkung sowie den Widerruf des vorläufigen Zuwendungsbescheides zu ihrer institutionellen Förderung im Jahr 2019 mit Wirkung ab dem 1. April 2019. Zu beiden Anordnungen hat die NLM die sofortige Vollziehung angeordnet.
Das Gericht hatte im Wege von Zwischenentscheidungen die aufschiebende Wirkung der Klage zuletzt bis zum Verhandlungstag angeordnet, um den Sachverhalt aufklären zu können. Die Klägerin hatte nach dem Widerrufsbescheid Insolvenz beantragt. Das Amtsgericht Hannover hat die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Klägerin angeordnet. Das Verwaltungsgericht hat den vom Amtsgericht bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter beigeladen. Die Aufsichtsbehörde begründet ihre Entscheidung damit, dass der Geschäftsführer der Klägerin nicht mehr die Gewähr dafür biete, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, weil Mängel in Buchhaltung, Belegführung sowie Haushaltsführung bestünden. Die Klägerin habe den Geschäftsführer auch nicht abberufen. Unabhängig von der Person des Geschäftsführers erscheine ein dauerhafter Betrieb des Bürgerrundfunks organisatorisch und finanziell nicht mehr gewährleistet. Aufgrund fehlender ordnungsgemäßer Belege für die Haushaltsjahre 2016 bis 2018 komme eine Rückforderung in Höhe von circa 35.700 Euro auf die Klägerin zu. Es bestünden erhebliche Mängel in der Organisation der Klägerin. Die für 2019 vorläufig gewährte Zuwendung in Höhe von 281.300 Euro sei zu widerrufen, weil die Klägerin unter anderem nicht in der Lage sei, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
Das Gericht hat zwischenzeitlich Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft beigezogen und zum Termin eine Zeugin geladen. Sofern die Beteiligten noch außergerichtliche Lösungswege finden, wird der Termin kurzfristig aufgehoben werden. Nach gegenwärtigem Sachstand wird der Termin stattfinden.
Aktenzeichen: 7 A 1589/19 (Klage) und 7 B 1591/19 (Eilverfahren)