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Allgemeinverfügung für die Gastronomie und weitere Betriebe

Region.

Das Betriebsverbot für den Einzelhandel hat zu Unsicherheit bei Handwerkern und Dienstleistern geführt. Beide Gruppen sind vom Betriebsverbot nicht betroffen. Das Betriebsverbot betrifft Geschäfte, die weder zur Deckung des täglichen Bedarfs notwendig sind, noch für die Gesundheitsversorgung relevant sind.

Die Region Hannover setzt jetzt außerdem einen Erlass des Landes Niedersachsen um, der besagt:

  • Hotels, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze, Ferienwohnungen, Ferienzimmer und weitere Ãœbernachtungsmöglichkeiten dürfen keine Personen zu touristischen Zwecken beherbergen; Abreise von Gästen möglichst bis zum 19.3., spätestens bis zum 25.3.

  • Restaurants, Speisegaststäten, Mensen dürfen nur öffnen, wenn durch Auflagen sichergestellt ist, dass die Ansteckung mit Corona minimiert ist: Abstand mindestens 2 Meter zwischen den Tischen, Gäste müssen voneinander Abstand halten, Öffnungszeiten nur noch von 6 bis 18 Uhr

  • Für Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe wird es eine Einschränkung geben, die aber keine generelle Schließung beinhaltet, sondern Rücksicht darauf nimmt, dass die Betreuung von Menschen mit Behinderung – soweit sie nicht durch die Familie geleitet werden kann - weiter sichergestellt sein muss, und dass manche Werkstätten medizinische Produkte herstellen.

Hier die Verfügung der Region Hannover im Wortlaut:

Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 für Beherbergungen, Übernachtungen sowie vergleichbare Angebote, Gaststätten, Restaurants, Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderung sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe auf dem Gebiet der Region Hannover

Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 3 Abs. 3 NKomVG iVm § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD folgende Allgemeinverfügung:

1. Betreibern von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten, Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen, von Ferienzimmern, von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Dies gilt auch für Betreiber von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen. Anschlussheilbehandlungen im Sinne des SGB V sind hiervon ausgenommen.
Bereits beherbergte Personen haben ihre Rückreise möglichst bis zum 19.03.2020, spätestens bis zum 25.03.2020 vorzunehmen.


2. Für Restaurants, Speisegaststätten und Mensen gilt, dass sie für den Publikumsverkehr nur geöffnet werden dürfen, wenn durch Auflagen sichergestellt ist, dass das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus, etwa durch Reglementierung der Besucherzahl und durch Hygienemaßnahmen und -hinweise minimiert wird.
Restaurants, Speisegaststätten und Mensen dürfen daher nur unter der Voraussetzung geöffnet werden, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist und die Gäste zueinander einen ausreichenden Abstand halten.
Die Öffnungszeiten sind auf frühestens 06.00 Uhr bis spätestens 18.00 Uhr beschränkt.

3. Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Tagesförderstätten für Menschen mit
Behinderung sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der
Eingliederungshilfe dürfen von den dort beschäftigen und betreuten Menschen mit
Behinderungen nicht betreten werden,
- die sich in einer betreuten Unterkunft (z. B. besondere Wohnform, Wohnheim)
befinden,
- die die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren
Betreuung sichergestellt ist oder
- die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder
eine Betreuung erhalten
Von diesem Betretungsverbot ausgenommen, sind diejenigen Menschen mit
Behinderung, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung
anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Für diesen Personenkreis ist eine
Notbetreuung sicherzustellen. Dabei ist restriktiv zu verfahren.
Das Betretungsverbot gilt nicht für Betriebsbereiche von Werkstätten für Menschen
mit Behinderung, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder
pflegerelevanten Produkten, Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder
durchführen, hierzu zählen auch Wäschereien.
Es gilt auch nicht für solche Betriebsbereiche von Werkstätten für Menschen mit
Behinderung, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder
pflegerelevanten Einrichtungen dienen.
Die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderung haben in allen Fällen durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln
eingehalten und Nahkontakte soweit wie möglich verhindert werden.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt nach dem Tage der Bekanntmachung bis
einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

5. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1 bis 3 enthaltene
Anordnung gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.

6. Die Anordnung ist kraft Gesetzes gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort
vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.

7. Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover,
erhoben werden.