Anzeige
Anzeige
Anzeige

Niedersachsen stärkt Privatwald: Neue Förderrichtlinie unterstützt forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Symbolfoto. Quelle: pixabay.

Hannover. Das Land Niedersachsen setzt ein wichtiges Signal für die Zukunft des Privatwaldes. Mit einer neuen Förderrichtlinie für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FWZ) stärkt das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Die Richtlinie tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft und schafft verlässliche Rahmenbedingungen für die kommenden Jahre. Eine wesentliche Neuerung ist die erstmalige Förderung von Waldpflegeverträgen für Privatwaldflächen. Mit einem Förderrahmen für die forstliche Förderung von insgesamt 50,6 Millionen Euro im Jahr 2027 in Niedersachsen unterstreicht die Landesregierung die hohe Bedeutung zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel und zum Erhalt ihrer vielfältigen Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktionen.

Anzeige

Staatssekretärin Frauke Patzke: „Rund 60 Prozent des niedersächsischen Waldes sind in privater Hand. Viele dieser Waldflächen sind klein und über zahlreiche Eigentümerinnen und Eigentümer verteilt. Gerade der Kleinprivatwald steht angesichts von Klimawandel, Extremwetterereignissen und steigenden Anforderungen an die Waldbewirtschaftung vor großen Herausforderungen. Mit der neuen Förderrichtlinie unterstützen wir die Zusammenschlüsse der Waldbesitzenden und stärken deren leistungsfähige Strukturen.“

Ziel der Förderung ist es, strukturelle Nachteile wie Kleinflächigkeit und zersplitterte Eigentumsverhältnisse zu überwinden.

Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse ermöglichen eine gemeinsame Bewirtschaftung, bündeln Kompetenzen und schaffen die Voraussetzungen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder. Sie leisten so einen wichtigen Beitrag zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel und zur Stärkung ihrer Funktion als Kohlenstoffspeicher.

Die neue Richtlinie umfasst drei zentrale Förderbereiche:

- die überbetriebliche Zusammenfassung und Vermarktung des Holzangebotes,

- die Professionalisierung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse durch die Einstellung von qualifiziertem Fachpersonal sowie

- die Förderung von Waldpflegeverträgen für eine nachhaltige Bewirtschaftung und forstfachliche Beratung von Privatwaldflächen.

Neu ist die Förderung von Waldpflegeverträgen, die in Niedersachsen erstmals angeboten wird. Die bisherige Projektförderung der forstlichen Betreuung läuft hingegen aus und ist nicht mehr Bestandteil der neuen Förderrichtlinie.

Mit der neuen Förderung der Waldpflegeverträge stärkt Niedersachsen insbesondere die fachkundige und kontinuierliche Bewirtschaftung kleiner Privatwaldflächen. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse werden dabei unterstützt, ihren Mitgliedern die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Pflege von Kleinprivatwald bis 50 Hektar dauerhaft anzubieten. Gerade vor dem Hintergrund des Klimawandels gewinnt eine kontinuierliche Betreuung der Waldflächen zunehmend an Bedeutung. Die neuen Regelungen schaffen hierfür verbesserte Rahmenbedingungen und leisten einen wichtigen Beitrag zum klimaresilienten Waldumbau, zur Sicherung der Waldfunktionen und zum Erhalt einer nachhaltigen Forstwirtschaft in Niedersachsen.

Die Förderung erfolgt auf Grundlage des GAK-Rahmenplans und wird von Bund und Land gemeinsam finanziert. Damit wird die bewährte Unterstützung des Privatwaldes fortgeführt und gezielt an die aktuellen Herausforderungen angepasst.

Anträge können ab Inkrafttreten der Richtlinie digital über das Forstförderprogramm Niedersachsen gestellt werden. Bewilligungsstelle ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Hintergrund

In Niedersachsen befinden sich rund 60 Prozent der Waldfläche in privatem Eigentum. Viele Waldbesitzende bewirtschaften kleine Waldflächen. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse ermöglichen es, diese Flächen gemeinsam zu bewirtschaften, Holz gebündelt zu vermarkten und forstfachliche Leistungen wirtschaftlich zu organisieren. Die neue Richtlinie tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2032

Anzeige