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Eilantrag abgelehnt: Gericht entscheidet gegen Deisterfreunde und bestätigt Rückbau von Mountainbike-Trails im Deister

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Hannover/Deister. Das Verwaltungsgericht Hannover hat die behördlichen Maßnahmen gegen den Betrieb und Ausbau bestimmter Mountainbike-Trails im Deister vorläufig bestätigt. Die 9. Kammer lehnte mit Beschluss vom 19. August einen Eilantrag des Vereins Deisterfreun.de e.V. gegen eine naturschutzrechtliche Wiederherstellungs- und Untersagungsverfügung der Region Hannover im Wesentlichen ab.

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Rückbau von drei Mountainbike-Trails angeordnet

Im Mittelpunkt des Verfahrens stehen die Mountainbike-Trails „Ladies Only“, „Ü30“ und „BMX-Trail“ im Landschaftsschutzgebiet Norddeister.

Für den Betrieb der Strecken waren dem Verein im Rahmen eines Pilotprojekts seit 2013 beziehungsweise 2014 zeitlich befristete Befreiungen von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung erteilt worden. Nach einer Evaluierung kam die Region Hannover nach eigenen Angaben zu dem Ergebnis, dass die mit dem Pilotprojekt erwartete Lenkungswirkung nicht eingetreten sei. Demnach habe sich das illegale Mountainbiken im Deister nicht verringert.

Nach Ablauf der letzten Befreiung Ende 2025 erteilte die Region keine neue Befreiung. Stattdessen wurde dem Verein der Rückbau der drei Trails aufgegeben. Für den Fall, dass die angeordneten Maßnahmen nicht umgesetzt werden, wurde eine Ersatzvornahme angedroht.

Darüber hinaus untersagte die Region dem Verein unter Androhung eines Zwangsgeldes jegliche Veränderungen der Bodengestalt.

Verein argumentierte mit fehlender Erlaubnis

Im Eilverfahren hatte der Verein unter anderem geltend gemacht, dass ihm eine entsprechende Erlaubnis beziehungsweise Befreiung zustehe. Außerdem rügte er die aus seiner Sicht fehlende Bestimmtheit der Untersagungsverfügung.

Der Verein verwies zudem darauf, dass seine Vereinszwecke gefährdet seien, wenn die Mountainbike-Trails nicht weiter genutzt werden dürften und sogar deren Rückbau angeordnet werde.

Gericht sieht keine Grundlage für weitere Befreiung

Das Verwaltungsgericht folgte diesen Argumenten im Wesentlichen nicht. Nach Auffassung der Kammer wurden für die Trails Veränderungen der Oberflächengestalt des Landschaftsschutzgebiets vorgenommen. Diese fielen unter die Verbote der geltenden Schutzgebietsverordnung. Eine entsprechende Befreiung liege dafür nicht vor.

Die Wiederherstellungsanordnung sei zudem ermessensfehlerfrei. Einen Anspruch auf eine erneute Befreiung sah das Gericht ebenfalls nicht. Die Zulassung der drei Trails für das Downhill-Mountainbiking sei nach Auffassung der Kammer nicht aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen notwendig. Außerdem fehle es an einer erforderlichen atypischen Sondersituation.

Auch die Untersagungsverfügung bewertete das Gericht als rechtmäßig und ausreichend bestimmt.

Zwangsgeldandrohung teilweise beanstandet

Teilweise erfolgreich war der Eilantrag lediglich hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall einer Zuwiderhandlung. Dafür sah das Gericht keine ausreichende Rechtsgrundlage.

Im Übrigen blieb der Eilantrag ohne Erfolg. Der Beschluss gilt zunächst im Eilverfahren. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.