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Wolf darf vorläufig nicht abgeschossen werden

Symbolfoto. Quelle: pixabay.

Region. Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat am 25. Oktober im Wege eines sogenannten Hängebeschlusses (Zwischenbeschluss) auf den Eilantrag einer Naturschutzvereinigung gegen eine von der Region Hannover erteilte naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die letale Entnahme eines Wolfes vorläufig die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt..

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass eine vorläufige Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich sei, um zu verhindern, dass durch den Vollzug der Abschussgenehmigung vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor über den gerichtlichen Eilantrag entschieden worden ist.

Der Beschluss kann durch Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angegriffen werden.